Impressum Fehler melden Erklärung zur Barrierefreiheit
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Die Stadt Biberach ist bemüht, ihre Website im Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website https://karriere.biberach-riss.de  

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist nicht mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG

Eine Anpassung an die Anforderungen des L-BGG ist bislang nicht erfolgt. Die Stadt Biberach plant jedoch eine grundlegende Überarbeitung der Website. Im Rahmen dieser Überarbeitung sollen auch die Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechend der gesetzlichen Regelungen künftig erfüllt werden. Ein genauer Termin für die Überarbeitung der Karriereseite steht derzeit noch nicht fest.

b) Unverhältnismäßige Belastung nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102

Die nachstehend aufgeführte Inhalte sind aus Gründen von unverhältnismäßiger Belastung nach § 10 Absatz 2 L-BGG nicht barrierefrei:

  • alle PDF-Dokumente
  • Videos

 

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 20. Februar 2020 erstellt und basiert auf einer BITV-/WCAG-Selbstbewertung.
Die Erklärung wurde zuletzt am 20. Februar 2020 überprüft.

Rückmeldung und Kontaktangaben

Über unser Formular „Fehler melden“ haben Sie die Möglichkeit, uns Fehler oder Barrieren zu übermitteln oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen. Die Formulardaten werden an die Internetredaktion übermittelt und dort bearbeitet:

Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügt, können Sie sich an die Internetredaktion wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter "Rückmeldungen und Kontaktangaben" dieser Erklärung.

Falls die Internetredaktion nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an den Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Den Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.